Wie wird der Testamentsvollstrecker kontrolliert?
Der Testamentsvollstrecker hat im Rahmen der Nachlassabwicklung eine sehr starke Position – vergleichbar der Dame auf dem Schachbrett. Die Erben sind dennoch keineswegs rechtlos gestellt. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, den Erben unverzüglich nach Annahme des Amtes ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen und dieses im Rahmen der weiteren Testamentsvollstreckung immer wieder zu aktualisieren. Er sollte sich im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses mit den Erben abstimmen. Am Ende der Testamentsvollstreckung ist er verpflichtet, den Erben einen Teilungsplan hinsichtlich des Nachlasses vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, den Erben eine genaue Abrechnung hinsichtlich sämtlicher Verfügungen, Zahlungen, Verkäufe etc., die er während der Testamentsvollstreckung getätigt hat, zu erteilen. Die Abrechnung muss in geordneter Form erfolgen und mit sämtlichen erforderlichen Belegen versehen sein.
Wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten grob verletzt, können die Erben ihn über das Nachlassgericht abberufen lassen.
Wenn ein Erbe seine Kontrollbefugnisse nicht selbst ausüben kann, beispielsweise weil er minderjährig oder behindert ist, werden die Kontrollbefugnisse durch die Erziehungsberechtigten bzw. durch den gesetzlichen Betreuer wahrgenommen.