Was kostet eine Testamentsvollstreckung?

Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit ein Honorar und Ersatz für seine Auslagen, falls er welche hat. Es gibt keine gesetzliche Gebührentabelle, sondern verschiedene Honorarempfehlungen. Am häufigsten rechnen Testamentsvollstrecker auf Basis der Honorarempfehlungen des Deutschen Notarvereins bzw. der Neuen Rheinischen Tabelle ab, die im Ergebnis im Regelfall zu ähnlichen Ergebnissen gelangen.

Der Testamentsvollstrecker erhält als Honorar einen prozentualen Anteil am Nachlass. Die Höhe des Honorars bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses und dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit. Dabei ist der prozentuale Anteil für den Testamentsvollstrecker umso geringer, je höher der Nachlasswert ist. In besonders schwierigen und umfangreichen Fällen kommt es zu Zuschlägen, bei sehr einfachen Fällen zu Abschlägen. Grob gesprochen kann man im Regelfall von einem Honorar im mittleren einstelligen Prozentbereich, also etwa 4 bis 8 % des Nachlasswertes, ausgehen. Dafür sparen sich die Erben sämtliche weiteren Gebühren, beispielsweise für Rechtsanwälte und Steuerberater, weil der Testamentsvollstrecker deren Aufgaben vollständig erledigt.

Die Kosten der Testamentsvollstreckung entstehen erst nach dem Ableben des Erblassers. Der Erblasser muss also zu seinen eigenen Lebzeiten keinerlei Zahlungen an den Testamentsvollstrecker leisten.

Wenn im Testament Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich, sondern es genügt das Testamentsvollstreckerzeugnis. Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist für die Erben deutlich kostengünstiger als der Erbschein, weil das Nachlassgericht die Gebühren für den Erbschein aus dem vollen Nachlasswert errechnet, die Gebühren für das Testamentsvollstreckerzeugnis jedoch lediglich aus 20 % des Nachlasswertes.

Die Kosten der Testamentsvollstreckung können bei der Erbschaftsteuer in voller Höhe abgezogen werden.