Was ist eine Testamentsvollstreckung?

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag verfasst, kann darin eine Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, nach dem Ableben des Erblassers den gesamten Nachlass abzuwickeln und gemäß den Vorgaben des Erblassers unter den Erben zu verteilen. Wenn das Testament keine näheren Vorgaben für den Testamentsvollstrecker enthält, ergeben sich seine Aufgaben aus den entsprechenden gesetzlichen Regelungen (§ 2197 bis § 2228 BGB) und der Rechtsprechung. Er hat dann für die vollständige Abwicklung des Nachlasses zu sorgen und muss auch die Erbschaftsteuererklärung abgeben.

Beispiel:

Maria Müller ist Eigentümerin eines vermieteten Mehrfamilienhauses in München und eines von ihr selbst bewohnten Einfamilienhauses in Starnberg. Ihr Vermögen besteht darüber hinaus aus mehreren Aktiendepots, Schmuck und einem Kraftfahrzeug.

Sie verfasst folgendes Testament:

„Ich berufe meine Nichten Amalie, Berta und Cäcilie als Erbinnen zu gleichen Teilen. Mein Sohn Lukas ist enterbt. Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass abwickeln und sich auch um den Pflichtteil kümmern.“

Als Maria Müller verstirbt, findet sich in ihren Unterlagen ein Vertrag, aus dem hervorgeht, dass sie einer Nachbarin vor einigen Jahren 100.000 € als Darlehen gewährt hat. In den letzten Monaten vor ihrem Tod war Maria Müller leicht dement. In diesem Zeitraum hat sie an einen entfernten Bekannten von ihr insgesamt 50.000 € überwiesen, wie sich aus den Kontoauszügen ergibt. Da sie privat krankenversichert war, sind noch Krankenhausrechnungen in Höhe von 30.000 € offen. Die private Krankenversicherung verweigert die Bezahlung mit dem Hinweis, dass die abgerechneten Behandlungen medizinisch nicht notwendig gewesen seien.

Lukas, der Sohn der Erblasserin, macht Pflichtteilsansprüche geltend. Die drei Nichten teilen dem Testamentsvollstrecker mit, dass das Mehrfamilienhaus in München und das Einfamilienhaus in Starnberg verkauft werden sollen.

Der Testamentsvollstrecker kümmert sich nun um folgende Dinge:

  • Räumung des Einfamilienhauses in Starnberg
  • Verkauf des Einfamilienhauses
  • Erstellung der Nebenkostenabrechnungen für die Mieter des Mehrfamilienhauses in München
  • Verkauf des Mehrfamilienhauses
  • Sicherung des Winterdienstes und der sonstigen Verkehrssicherungspflichten für die Immobilien bis zum Verkauf
  • Verteilung des Schmucks unter den Erbinnen
  • Verkauf des Kraftfahrzeugs
  • Abwehr der Pflichtteilsansprüche des Sohnes
  • Klärung und Durchsetzung der Darlehensforderung gegen die Nachbarin
  • Klärung der Rechtslage hinsichtlich der Zahlungen an den entfernten Bekannten und eventuelle Rückforderung des Geldes
  • Klärung der Sachlage mit dem Krankenhaus und der privaten Krankenversicherung
  • Erstellung der noch nicht abgegebenen Einkommensteuererklärungen für die Erblasserin für die Jahre vor deren Ableben
  • Erstellung der Erbschaftsteuererklärung für die drei Erbinnen und den Pflichtteilsberechtigten

Nach Durchführung der Testamentsvollstreckung überweist der Testamentsvollstrecker jeder Erbin ihren Anteil am Nachlass. Die Erbinnen haben keine Arbeit und keinen Stress mit dem Nachlass gehabt. Alles ist ordnungsgemäß und rechtssicher abgewickelt worden.

Testamentsvollstreckung kann auch nur für einen Teil des Nachlasses angeordnet werden.

Beispiel:

Albert Huber aus Frankfurt am Main ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in Frankfurt, das er selbst bewohnt, und einer vermieteten Wohnung in München. Er möchte seinen Sohn zum Alleinerben einsetzen und seinem Enkel Maximilian als Vermächtnis die Wohnung in München übertragen. Maximilian ist allerdings erst zwei Jahre alt. Albert Huber fürchtet, dass Maximilians Mutter, zu der er kein gutes Verhältnis hat, nach seinem Ableben Zugriff auf die Wohnung erhält, weil Maximilian noch minderjährig ist. Darüber hinaus fürchtet er, dass Maximilian die Wohnung, wenn er 18 Jahre alt geworden ist, verschleudern könnte.

In einem solchen Fall empfiehlt sich eine partielle Testamentsvollstreckung ausschließlich hinsichtlich der Wohnung. Das Testament könnte lauten:

„Hiermit setze ich meinen Sohn zum Alleinerben ein. Mein Enkel Maximilian bekommt als Vermächtnis die Wohnung in München. Hinsichtlich des Vermächtnisses ordne ich Dauertestamentsvollstreckung an.
Der Testamentsvollstrecker soll die Wohnung für Maximilian verwalten und ihm aus den Mieteinnahmen monatlich 100 € auszahlen, bis Maximilian das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres soll er an Maximilian monatlich 500 € auszahlen. Die Testamentsvollstreckung endet, sobald Maximilian 25 Jahre alt geworden ist.“

Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung für die Wohnung stellt Albert Huber sicher, dass weder Maximilian noch seine Mutter darauf zugreifen können, Maximilian aber die Erträge in dem durch den Erblasser bestimmten Umfang erhält. Wenn Maximilian 25 Jahre alt geworden ist, endet die Testamentsvollstreckung, und Maximilian kann frei über die Wohnung verfügen.