Wer kann Testamentsvollstrecker werden?
Wenn der Erblasser in seinem Testament zwar Testamentsvollstreckung anordnet, jedoch keine konkrete Person zum Testamentsvollstrecker ernennt, wird das zuständige Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Im Regelfall wird dies ein örtlich ansässiger Rechtsanwalt mit erbrechtlicher Erfahrung sein.
Besser ist es zumeist, bereits im Testament eine bestimmte Person festzulegen, die die Testamentsvollstreckung übernehmen soll. Grundsätzlich kann hier jede Person bestimmt werden. Es empfiehlt sich im Regelfall allerdings nicht, Verwandte zu Testamentsvollstreckern zu bestellen, weil die vielfältigen juristischen, steuerlichen, haftungsrechtlichen und praktischen Probleme, die mit einer Testamentsvollstreckung verbunden sind, Laien-Testamentsvollstrecker regelmäßig erheblich überfordern.
Der benannte Testamentsvollstrecker sollte ferner deutlich jünger sein als der Erblasser. Es macht wenig Sinn, wenn die 90-jährige Witwe Testamentsvollstreckerin des 93-jährig verstorbenen Ehemannes wird!
Der Testamentsvollstrecker sollte darüber hinaus nicht selbst zum Kreis der Erben gehören, weil ansonsten Interessenkonflikte bei der Abwicklung drohen. Die anderen Miterben werden einem Testamentsvollstrecker, der selbst Erbe ist, im Regelfall sehr misstrauisch begegnen, was die Angelegenheit für alle Beteiligten deutlich erschwert.
Es empfiehlt sich zumeist, einen Rechtsanwalt mit der Testamentsvollstreckung zu betrauen. Wenn Sie es wünschen, können Sie unseren Vorsitzenden Markus Sebastian RAINER, Fachanwalt für Erbrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT), mit der Testamentsvollstreckung beauftragen.